Was passiert wenn Du Deine gebuchte Tour absagen musst?
Hier findest Du einen Auszug aus unseren AGBs, der Dir erklärt, was passiert, wenn Du Deine Reise nicht antreten kannst und absagen musst.
6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber AMA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert AMA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann AMA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von AMA zu vertreten ist. AMA kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3. AMA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
-bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 25 %
-ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
-ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
-ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 %
-ab dem 2. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95 %
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, AMA nachzuweisen, dass AMA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von AMA geforderte Entschädigungspauschale.
6.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 6.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit AMA nachweist, dass AMA wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 6.3. In diesem Fall ist AMA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
6.6. Ist AMA infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.
6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von AMA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie AMA 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. Im Reisepreis ist – soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben eine Stornokostenversicherung mit einem Basisschutz enthalten. Die genauen Versicherungsbedingungen finden Sie unter www.amical-alpin.com und werden zusätzlich mit Ihrer Reisebestätigung übermittelt. AMA empfiehlt Ihnen den Abschluss eines erweiterten Reiseversicherungspaketes.